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   VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974   

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VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974 (https://dejure.org/2012,29055)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.02.2012 - 16a D 10.1974 (https://dejure.org/2012,29055)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 16a D 10.1974 (https://dejure.org/2012,29055)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Leit. Regierungsdirektor; Steuerhinterziehung; Beihilfe zu Steuerhinterziehung; Gehaltskürzung; Maßnahmeverbot (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 ; BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, Az. 1 WD 2/03 ) und damit auch die vom Strafgericht festgestellte Vorsatzform.

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07, RdNr. 13 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O).

    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 a.a.O. RdNr. 20).

    Das Kriterium "Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O, RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Die Bemessenskriterien "Persönlichkeitsbild des Beamten" und "bisheriges dienstliches Verhalten" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 17).

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 16a D 07.2355

    22 Kollegendiebstähle innerhalb eines Jahres; 1.055,-- EUR Gesamtbeute;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07, RdNr. 13 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O).

    Das Kriterium "Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O, RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Die Bemessenskriterien "Persönlichkeitsbild des Beamten" und "bisheriges dienstliches Verhalten" gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    Hinsichtlich der Höhe und der Dauer der Gehaltskürzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist regelmäßig von einer Kürzungsquote von einem Zehntel auszugehen (zum Kürzungsbruchteil vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, Az. 1 D 29/00 ).

    Die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wird durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt (BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, Az. 1 D 29/00 ).

  • BVerwG, 28.10.1992 - 1 D 63.91

    Vermögensschädigung des Dienstherrn - Entfernung aus dem Dienst - Dienstvergehen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    Für die disziplinarische Bewertung einer Beihilfetat ist maßgeblich die kriminelle Energie, die mit der Handlung verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1992, Az. 1 D 63/91 ; vgl. zum Versuch einer Straftat BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008, Az. 2 B 8/08 ).

    So können insbesondere Beihilfetaten, die unter Missbrauch eigener dienstlicher Möglichkeiten oder der dienstlichen Möglichkeiten anderer Beteiligter die Haupttat ermöglichen oder wesentlich zu ihr beitragen, disziplinarisch ebenso geahndet werden wie die Täterschaft (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28.10.1992, Az. 1 D 63/91; Urteil vom 27.10.1992, Az. 1 D 71/91; Urteil vom 27.06.1995, Az. 2 WD 3/95; Urteil vom 02.09.1998, Az. 2 WD 13/98, jeweils ).

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    a) Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.02.05, Az. 1 D 1/04 ).
  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    Angesichts der empfindlichen Geldstrafe in Höhe von 28.050 Euro im Strafverfahren sieht der Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004, Az. 1 D 18/03, RdNr. 58 ).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 2 B 8.08

    Rückgängigmachung des durch schweres Fehlverhalten herbeigeführten endgültigen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    Für die disziplinarische Bewertung einer Beihilfetat ist maßgeblich die kriminelle Energie, die mit der Handlung verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1992, Az. 1 D 63/91 ; vgl. zum Versuch einer Straftat BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008, Az. 2 B 8/08 ).
  • BVerwG, 02.09.1998 - 2 WD 13.98

    Recht der Soldaten - Verurteilung wegen außerdienstlicher Verfehlung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    So können insbesondere Beihilfetaten, die unter Missbrauch eigener dienstlicher Möglichkeiten oder der dienstlichen Möglichkeiten anderer Beteiligter die Haupttat ermöglichen oder wesentlich zu ihr beitragen, disziplinarisch ebenso geahndet werden wie die Täterschaft (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28.10.1992, Az. 1 D 63/91; Urteil vom 27.10.1992, Az. 1 D 71/91; Urteil vom 27.06.1995, Az. 2 WD 3/95; Urteil vom 02.09.1998, Az. 2 WD 13/98, jeweils ).
  • BVerwG, 27.06.1995 - 2 WD 3.95

    Soldatenrecht - Stabsgefreiter - Dienstvergehen - Dienstgradherabsetzung -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    So können insbesondere Beihilfetaten, die unter Missbrauch eigener dienstlicher Möglichkeiten oder der dienstlichen Möglichkeiten anderer Beteiligter die Haupttat ermöglichen oder wesentlich zu ihr beitragen, disziplinarisch ebenso geahndet werden wie die Täterschaft (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28.10.1992, Az. 1 D 63/91; Urteil vom 27.10.1992, Az. 1 D 71/91; Urteil vom 27.06.1995, Az. 2 WD 3/95; Urteil vom 02.09.1998, Az. 2 WD 13/98, jeweils ).
  • BVerwG, 27.10.1992 - 1 D 71.91

    Zustellbeamter der Deutschen Bundespost; Beihilfe zum schweren Diebstahl durch

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 16a D 10.1974
    So können insbesondere Beihilfetaten, die unter Missbrauch eigener dienstlicher Möglichkeiten oder der dienstlichen Möglichkeiten anderer Beteiligter die Haupttat ermöglichen oder wesentlich zu ihr beitragen, disziplinarisch ebenso geahndet werden wie die Täterschaft (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28.10.1992, Az. 1 D 63/91; Urteil vom 27.10.1992, Az. 1 D 71/91; Urteil vom 27.06.1995, Az. 2 WD 3/95; Urteil vom 02.09.1998, Az. 2 WD 13/98, jeweils ).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus

  • BVerwG, 15.04.2009 - 2 B 1.09

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Urteils i.F.d.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 2.03

    Körperverletzung, außerdienstliche; Degradierung; verminderte Schuldfähigkeit;

  • VGH Bayern, 28.09.2016 - 16a D 14.991

    Entfernung eines Polizeihauptkommissars aus dem Beamtenverhältnis

    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U. v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61 - jeweils in juris).
  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.1815

    Disziplinarrecht; Oberstudienrätin (BesGr. A 14); außerdienstliches

    Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht (BVerwG U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 29; B.v. 6.9.2012 - 2 B 31/12 - juris Rn. 6) und damit auch die vom Strafgericht festgestellte Vorsatzform (BayVGH U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 37).

    Dies beinhaltet die Feststellung eines dolus directus bei der Beklagten (BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 40) und damit unausgesprochen zugleich auch den Ausschluss eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums i.S.d. § 17 StGB, der den Vorsatzschuldvorwurf entfallen ließe.

    Die Beklagte hat durch ihr Verhalten vorsätzlich schuldhaft gegen ihre auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F.) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F.), verstoßen (vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.), hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt.

    Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O.; BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    Nach st. Rspr. des BVerwG (zuletzt U.v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 34), der sich der Senat anschließt (U.v. 15.2.2012 - a.a.O.), ist die Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Falles festzulegen.

    Während der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG hierbei von einem fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich ausgeht (vgl. U.v. 21.6.2011 - 2 WD 10/10 - juris Rn. 41; U.v. 11.1.2012 - 2 WD 40/10 - juris Rn. 37), nimmt der 2. Revisionssenat des BVerwG eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nunmehr bei einem sechsstelligen DM-Betrag an (U.v. 28.7.2011 a.a.O.), was einem Betrag von 51.129,19 EUR entspricht (vgl. Senat U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    Denn die Haftung der Beklagten für die von ihr hinterzogenen Steuern ist die rechtliche Folge ihres ungesetzlichen Handelns (BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 70), zu einer Steuernachzahlung war sie zudem schon aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet (vgl. BVerwG U.v. 6.6.2000 - 1 D 66/98 - juris; OVG Münster U.v. 20.5.2006 - 21d A 3905/05.O - juris).

    Angesichts der dienstlichen Stellung der Beklagten als Gymnasiallehrerin, ihrer Vorbildfunktion gegenüber den Schülern und der Höhe des Steuerhinterziehungsbetrages ist die disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens mit einer Bezügekürzung zusätzlich zu der vorangegangenen strafrechtlichen Ahndung mit einer merklichen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen á 70 EUR (= 12.600,-- EUR) zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums erforderlich (st. Rspr., vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 73).

  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 16a D 12.134

    Disziplinarrecht; Oberstudienrat (BesGr. A 14); außerdienstliches Dienstvergehen;

    Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht (BVerwG U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 29; B.v. 6.9.2012 - 2 B 31/12 - juris Rn. 6) und damit auch die vom Strafgericht festgestellte Vorsatzform (BayVGH U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 37).

    Dies beinhaltet die Feststellung eines dolus directus beim Beklagten (BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 40) und damit unausgesprochen zugleich auch den Ausschluss eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums i.S.d. § 17 StGB, der den Vorsatzschuldvorwurf entfallen ließe.

    Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich schuldhaft gegen seine auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F.) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F.), verstoßen (vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    66 Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.), hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt.

    Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O.; BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    79 Nach st. Rspr. des BVerwG (zuletzt U.v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 34), der sich der Senat anschließt (U.v. 15.2.2012 - a.a.O.), ist die Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Falles festzulegen.

    Während der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG hierbei von einem fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich ausgeht (vgl. U.v. 21.6.2011 - 2 WD 10/10 - juris Rn. 41; U.v. 11.1.2012 - 2 WD 40/10 - juris Rn. 37), nimmt der 2. Revisionssenat des BVerwG eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nunmehr bei einem sechsstelligen DM-Betrag an (U.v. 28.7.2011 a.a.O.), was einem Betrag von 51.129,19 EUR entspricht (vgl. Senat U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    Denn die Haftung des Beklagten für die von ihm hinterzogenen Steuern ist die rechtliche Folge seines ungesetzlichen Handelns (BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 70), zu einer Steuernachzahlung war er zudem schon aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet (vgl. BVerwG U.v. 6.6.2000 - 1 D 66/98 - juris; OVG Münster U.v. 20.5.2006 - 21d A 3905/05.O - juris).

    Angesichts der dienstlichen Stellung des Beklagten als Gymnasiallehrer, seiner Vorbildfunktion gegenüber den Schülern und der Höhe des Steuerhinterziehungsbetrages ist die disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens mit einer Bezügekürzung zusätzlich zu der vorangegangenen strafrechtlichen Ahndung mit einer merklichen Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen á 90 EUR (= 25.200,-- EUR) zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums erforderlich (st. Rspr., vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O. Rn. 73).

  • VGH Bayern, 27.09.2013 - 16a D 12.713

    Disziplinarrecht; Justizhauptsekretär (BesGr. A 8); Einkommen- und

    Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich schuldhaft gegen seine auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F.) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F.), verstoßen (vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 a.a.O.), hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt.

    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt U.v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 34), der sich der Senat anschließt (U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 64), ist die Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Falles festzulegen.

    Während der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hierbei von einem fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich ausgeht (vgl. U.v. 21.6.2011 - 2 WD 10/10 - juris Rn. 41; U.v. 11.1.2012 - 2 WD 40/10 - juris Rn. 37), nimmt der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nunmehr bei einem sechsstelligen DM-Betrag an (vgl. U.v. 28.7.2011 a.a.O.), was einem Betrag von 51.129,19 EUR entspricht (vgl. Senat U.v. 15.2.2012 a.a.O.).

    Denn die Haftung des Beklagten für die von ihm hinterzogenen Steuern ist die rechtliche Folge seines ungesetzlichen Handelns (vgl. BayVGH U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris), zu einer Nachzahlung der Steuern war er zudem aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet (vgl. BVerwG U.v. 6.6.2000 - 1 D 66/98 - juris; OVG Münster U.v. 20.5.2006 - 21d A 3905/05.O - juris).

  • VGH Bayern, 11.05.2016 - 16a D 13.1540

    Disziplinarmaßnahme - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Straftat

    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).
  • VGH Bayern, 12.07.2017 - 16a D 15.368

    Entfernung eines Polizeioberrates aus dem Dienst wegen wiederholter

    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C-59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - jeweils in juris).
  • VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992

    Zurückstufung eines Polizeibeamten um zwei Besoldungsstufen wegen

    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - jeweils in juris).
  • VGH Bayern, 09.04.2014 - 16a D 12.1217

    Beleidigung (als Auffangtatbestand einer Straftat gegen die sexuelle

    Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 48), hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das einen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen - wie hier bei der "einfachen" Beleidigung - zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt.

    Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 05.02.2014 - 16a D 12.2494

    Disziplinarrecht; Erster Bürgermeister; Meineid; Milderungsgründe; Entfernung aus

    Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris), hat ausgeführt, dass schon ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt.
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 14.755

    Disziplinarrecht; Polizeihauptmeister (BesGr. A 9 +Z); Zugriffsdelikt;

    Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH, U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).
  • VGH Bayern, 09.04.2014 - 16a D 12.1439

    Disziplinarrecht; Studiendirektor im Ruhestand; sexueller Missbrauch von

  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 16a D 14.938

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst

  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 16a D 13.1889

    Disziplinarrecht, Beamtenrecht, Polizeihauptmeister, außerdienstlicher Betrug,

  • VGH Bayern, 23.07.2014 - 16a D 12.2519

    Disziplinarrecht; Polizeihauptmeister (BesGr. A9); außerdienstliche und

  • VGH Bayern, 28.09.2016 - 16a D 13.2112

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Veruntreuung von Verwarnungsgeldern

  • VGH Bayern, 24.09.2014 - 16a D 13.118

    Disziplinarrecht; Polizeihauptmeister (A9); Beteiligung des Personalrats vor

  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 16b D 13.707

    Disziplinarrecht; Regierungsoberamtsrat (A 13); Kürzung der Dienstbezüge;

  • VG München, 01.12.2014 - M 13B DK 14.4309

    Disziplinarklage; Entscheidung durch Beschluss; Zustimmung der Beteiligten;

  • VG München, 30.09.2014 - M 13 DK 13.2200

    Disziplinarklage; Entscheidung durch Beschluss: Zustimmung der Beteiligten;

  • VG München, 25.10.2022 - M 13L DK 22.3055

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit der sogenannten

  • VG Ansbach, 31.01.2018 - AN 13b D 17.00766

    Kürzung der Dienstbezüge eines Oberstudienrates aufgrund unzulässiger

  • VG Ansbach, 25.11.2015 - AN 13b D 15.00460

    Beamtenverhältnis, Disziplinarklage, Entfernung, Dienstvergehen,

  • VG München, 19.08.2016 - M 19 DK 16.915

    Verhängung einer Gehaltskürzung durch Beschluss

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